Hallo Dr. CMD,
es tut mir leid, wenn ich ihnen tendenziell etwas widersprechen muss. Nicht die Zielplanung im PB ist hier das Maß, sondern das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist grundlage für den Teilhabeplan und den Bescheid (wenn ein Träger der EGH mit an Bord ist, gelten zudem alle weiteren Vorgaben für das Gesamtplanverfahren).
Die Zielvereinbarung dient vorrangig der Qualitätssicherung - einfach weil es keinen rechenschaftspflichtigen Leistungserbringer gibt, mit dem eine entsprechende Prüfvereinbarung abgeschlossen wurde.
Gerade wenn es darum geht, dass eine qualifizierte Leistung bewilligt wurde (Fachkraft), dann finde ich es schon legitim, dass der Kostenträger prüft, ob dafür auch Fachkräfte eingesetzt werden.
Ihren kobinet-Link habe ich Interesse gelesen, kann aber nicht ganz ihre Aussagen dahingehend nachvollziehen - dies mag daran liegen, dass der Artikel sehr knapp gehalten ist.
Absatz 30 ist etwas schwierig zu lesen, da nicht definiert wurde, was konkret im Gegensatz zu unkonkret beschafften Leistungen sind. Ich höre da so etwas heraus, wie dass man die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang schon darlegen können muss, aber nicht jeden Einzelschritt. Also wenn ihnen ein Budget bewilligt wurde, dass ihnen ermöglich den Führerschein zu erwerben, dann sollten sie mind. die Anmeldung nebst Rechnung einer anerkannten Fahrschule vorweisen können oder am Besten den Führerschein als Nachweis. Relevant ist hier der Nachweis, dass sie bei der Fahrschule waren, denn für den Bootsführerschein sollte das Budget nicht verwendet werden (wenn sie auf Amrum leben, kann dies anders aussehen...). Nicht Nachweisen müssen sie aber das Datum der Fachstunden und die Fahrstrecke... - ich lass mich hier gerne korrigieren.
Absatz 32 finde ich schwierig, weil darin nach wie vor der Bezug zur Sozialhilfebedürftigkeit drin ist - das schränkt das Wunsch- und Wahlrecht nach §8 SGB IX erheblich ein..
Absatz 35 - ich denke, da heben sie drauf ab, bedeutet mitnichten eine endloslaufende Kostenzusage, sondern dass der Leistungsträger nach Ablauf erneut prüfen muss, ob die Anspruchsgrundlage weiterhin bestehen - dies ergibt sich eigentlich automatisch daraus, dass er am Ende des Bewilligszeitraums abgleicht, ob die Ziele der Zielvereinbarung erreicht wurden, resp. warum nicht.
Dies ist auch so im Gesetzestext klar dargelegt:
"Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden." (§29 SGB IX, Abs. 2 Satz 4 und 5). Was begründete Fälle sind, wird nicht ausgeführt, stellt aber m.E. eine klaren Vorteil für die Leistungsberechtigten dar. Andernfalls könnte ein Budget herauskommen, dass sich auf lange Sicht als Leistungsdeckelung erweist. Ich zitiere noch mal aus Absatz 30:
"Hier macht das Gericht den Unterschied zwischen Kostenerstattung und Budget deutlich." - Budget = fixer Betrag, steht alles im Bescheid und der Zielvereinbarung.
Die Begründung kann sich natürlich auch aus den Zielen ergeben - 10 Jahre lang Geld für den Führerscheinerwerb ist schwierig, die Kostenübernahme für den Fahrdienst zur Arbeit erledigt sich mit der Rente, etc.pp.
Absatz 37 erklärt sich aus Absatz 35 - eine Qualitätskontrolle ohne Kontrolle ist so sinnig wie eine Steuerung von Ausgaben ohne Ziel...
BTW:Die Zielvereinbarung bei uns entsprechen den sog. SMART-Kriterien, klar hängen da 2-3 Seiten rechtliche Hinweise dran, aber der wesentliche Teil ist max. eine halbe Seite lang und für den Leistungsberechtigten oder dessen Vertreter (nicht alle haben ein Fachabitur) in verständlicher Sprache formuliert. Nebenbei gibt es bei uns auch eine 2. Variante des PB: Bei Budgets unter 1000€/Monat entfällt die Nachweispflicht mittels Rechnung und co. nahezu vollständig, da fragen wir die Zielerreichung ab und eruieren weitere Bedarfe...
VG