Beiträge von Michael

    Hallo Dr. CMD,


    es tut mir leid, wenn ich ihnen tendenziell etwas widersprechen muss. Nicht die Zielplanung im PB ist hier das Maß, sondern das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist grundlage für den Teilhabeplan und den Bescheid (wenn ein Träger der EGH mit an Bord ist, gelten zudem alle weiteren Vorgaben für das Gesamtplanverfahren).
    Die Zielvereinbarung dient vorrangig der Qualitätssicherung - einfach weil es keinen rechenschaftspflichtigen Leistungserbringer gibt, mit dem eine entsprechende Prüfvereinbarung abgeschlossen wurde.
    Gerade wenn es darum geht, dass eine qualifizierte Leistung bewilligt wurde (Fachkraft), dann finde ich es schon legitim, dass der Kostenträger prüft, ob dafür auch Fachkräfte eingesetzt werden.
    Ihren kobinet-Link habe ich Interesse gelesen, kann aber nicht ganz ihre Aussagen dahingehend nachvollziehen - dies mag daran liegen, dass der Artikel sehr knapp gehalten ist.
    Absatz 30 ist etwas schwierig zu lesen, da nicht definiert wurde, was konkret im Gegensatz zu unkonkret beschafften Leistungen sind. Ich höre da so etwas heraus, wie dass man die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang schon darlegen können muss, aber nicht jeden Einzelschritt. Also wenn ihnen ein Budget bewilligt wurde, dass ihnen ermöglich den Führerschein zu erwerben, dann sollten sie mind. die Anmeldung nebst Rechnung einer anerkannten Fahrschule vorweisen können oder am Besten den Führerschein als Nachweis. Relevant ist hier der Nachweis, dass sie bei der Fahrschule waren, denn für den Bootsführerschein sollte das Budget nicht verwendet werden (wenn sie auf Amrum leben, kann dies anders aussehen...). Nicht Nachweisen müssen sie aber das Datum der Fachstunden und die Fahrstrecke... - ich lass mich hier gerne korrigieren.
    Absatz 32 finde ich schwierig, weil darin nach wie vor der Bezug zur Sozialhilfebedürftigkeit drin ist - das schränkt das Wunsch- und Wahlrecht nach §8 SGB IX erheblich ein..
    Absatz 35 - ich denke, da heben sie drauf ab, bedeutet mitnichten eine endloslaufende Kostenzusage, sondern dass der Leistungsträger nach Ablauf erneut prüfen muss, ob die Anspruchsgrundlage weiterhin bestehen - dies ergibt sich eigentlich automatisch daraus, dass er am Ende des Bewilligszeitraums abgleicht, ob die Ziele der Zielvereinbarung erreicht wurden, resp. warum nicht.
    Dies ist auch so im Gesetzestext klar dargelegt:
    "Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden." (§29 SGB IX, Abs. 2 Satz 4 und 5). Was begründete Fälle sind, wird nicht ausgeführt, stellt aber m.E. eine klaren Vorteil für die Leistungsberechtigten dar. Andernfalls könnte ein Budget herauskommen, dass sich auf lange Sicht als Leistungsdeckelung erweist. Ich zitiere noch mal aus Absatz 30:
    "Hier macht das Gericht den Unterschied zwischen Kostenerstattung und Budget deutlich." - Budget = fixer Betrag, steht alles im Bescheid und der Zielvereinbarung.
    Die Begründung kann sich natürlich auch aus den Zielen ergeben - 10 Jahre lang Geld für den Führerscheinerwerb ist schwierig, die Kostenübernahme für den Fahrdienst zur Arbeit erledigt sich mit der Rente, etc.pp.
    Absatz 37 erklärt sich aus Absatz 35 - eine Qualitätskontrolle ohne Kontrolle ist so sinnig wie eine Steuerung von Ausgaben ohne Ziel...
    BTW:Die Zielvereinbarung bei uns entsprechen den sog. SMART-Kriterien, klar hängen da 2-3 Seiten rechtliche Hinweise dran, aber der wesentliche Teil ist max. eine halbe Seite lang und für den Leistungsberechtigten oder dessen Vertreter (nicht alle haben ein Fachabitur) in verständlicher Sprache formuliert. Nebenbei gibt es bei uns auch eine 2. Variante des PB: Bei Budgets unter 1000€/Monat entfällt die Nachweispflicht mittels Rechnung und co. nahezu vollständig, da fragen wir die Zielerreichung ab und eruieren weitere Bedarfe...


    VG

    Hallo mwd Schubert,
    sie schrieben:
    "Soweit ich die Klassifikation im Sinne des ICF verstehe würde dies doch das bisherige Merkzeichensystem eigentlich überflüssig machen!??! Aber auch hier will der Gesetzgeber wohl weiterhin am Merkzeichen Festhalten; und warum?"


    Ich bin beleibe kein ICF-Fan, denn eine Behinderung als soziale Kategorie immer an eine körperliche Disfunktion oder gar Strukturschädigung zu binden wiederstrebt mir (hier lasse ich mal ein weites Feld für Widersprüche offen, denen ich gerne begegne, die aber weit OT sind). Dennoch kann ich ihren Einwand nicht ganz nachvollziehen.
    Also warum würde dies die Merkzeichen, deren Nutzung zu mind. 90% rein steuer- und fiskalpoltischer Natur sind, disqualifizieren? Zur Feststellung hres Bedarfs an Eingliederungshilfen, ist es relativ unerheblich, ob sie umsonst mit der Bahn fahren können oder nicht. Wenn sie ein AG im Ausweis haben, was bedeutet dies für die EGH konkret?
    Das soll jetzt nicht anmaßend klingen - ich habe auch ein Merkzeichen im Ausweis - aber ich will den Bezug zu den Leistungen der Eingliederungshilfe verstehen...


    VG

    Oh doch. Das ergibt sich aus dem System der äußerst weit gefassten Leistungspauschalen, das zB in Baden-Württemberg bis heute praktiziert wird. Ambulante Leistungen werden nach folgendem Prinzip finanziert: Der Kostenträger vereinbart mit dem Leistungserbringer eine Pauschale. Im Ambulant Betreuten Wohnen (ABW) liegt die irgendwo bei 600 € im Monat. Die leistungsberechtigte Person erhält eine Bewilligung über ABW - ohne irgendeine Spezifizerung des Leistungsumfangs. Kostenträger und Leistungserbringer vereinbaren lediglich einen sog. Personalschlüssel...


    Daraus folgt (u.a.) die interessante Frage, ob die aus solchermaßen unzureichenden (weil nicht hinreichend bestimmten) Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gewonnenen Vergleichsbeträge geeignet sind, das pB zu deckeln. Das würde ja bedeuten, dass nur die unterdruchschnittlich umfangreichen Bedarfe budgetierbar wären, was nicht richtig sein kann. Soweit mir das bekannt ist, gibt es dazu aber (noch) keine Rechtssprechung.

    Hallo Herr Rosenow,
    das ist wirklich ein interessantes Beispiel. Mir ist unlängst so ein Uraltfall - bei uns wurde dies bereits 2005 umgestellt, aber wohl mit einer Regelung zum Bestandsschutz über den Weg gelaufen, wo ich dachte: Was ist denn hier los? Da gab es mal irgendwann eine pauschalisierte Zusage hinsichtlich Fachleistungsstunden, die einfach immer weiter bewilligt wurde - und die wirklich keinerlei Bezug zum tatsächlichen Bedarf hatte. Bewilligt wurde da qua Diagnose, dass hatte aber rein gar nichts mit dem zu tun, was in den Berichten stand, sondern lag mehr als 150% über dem, was anhand der Berichte - selbst bei größtem Wohlwollen - nachvollziehbar war...
    Grunsätzlich ist die Arbeit mit Personalschlüsseln ja von Vorvorgestern, bei uns hatte sich diese bereits mit Einführung der Metzler-Systematik erledigt (einzige Ausnahme sind da die Tagesstätten für psychisch Erkrankte, einfach weil man da keine mittlere Auslastung errechnen kann...).
    Die Deckelung von PBs anhand der bisherigen Ausgaben erachte ich auch als rechtlich schwierig, denn welchen Sinn macht dann noch eine Bedarfsermittlung vor Ort? Andererseits muss man aus der Praxis auch konstatieren, dass es bei uns sicherlich mher "Einzelfallentscheidungen" gibt, bei denen die Bedarfe jenseits dessen liegen, was anhand von Metzler "ermittelt" wird/werden kann, als persönliche Budgets - so jedenfalls mein Eimdruck.

    Hallo Frau Ehrhardt,
    beim Wiederlesen meiner Antwort, ist mir auch nicht mehr klar, worauf ich hinaus wollte - bzgl. diese ging zumindest an der Eingangsfrage vorbei, sorry.
    Zu 2 relevanten Punkten möchte ich mich dennoch äußern:
    Innerhalb einer WfbM kann man jederzeit einen Antrag auf ein PB stellen, allerdings deckeln die Leistungsträger dieses auf die Höhe der bisherigen Ausgaben (ist im bereich Wohnen in besonderen Wohnformen übrigens ebenso), einfach weil die bisherigen Ausgaben als bedarfdeckend angesehen wurden. Ich denke, dies erklärt den Punkt, den Jr. becker hier eingebracht hat (ob er damit legitim ist, ist eine andere Frage).
    Zu zitieren weoter oben aus den BAGÜS-Empfehlungen, das ist löblich, dennoch haben diese keine Rechtsbindung:
    "Ich kenne mehrere Fälle, aber da wurden eben keine Rentenzahlungen
    geleistet von der EGH, sondern die Leistungsberechtigten haben aus dem
    Budget, das dadurch krass geschmälert wurde, freiwillige Rentenbeiträge
    geleistet, die "normal" bei der DRV gebucht wurden.
    Und das geht nicht, sagen die neuen Empfehlungen. Die EGH muss sich also
    beim PB überlegen, wie die Rentenzahlungen organisiert werden, so dass
    nach 20 Jahren auch das Rentenprivileg greift.
    Es geht also nicht um Leistungen der Sozialen Teilhabe und auch nicht um das Nachrangigkeitsprinzip.
    Sondern: Es geht in dieser Diskussionsfrage ausschließlich um die Detailfrage: Budgetisierter Arbeitsbereich der WfbM."
    Ich zitierte sie mal ausführlich, um auf das Problem hinzuweisen:
    Den ersten Teil finde ich auch hochproblematisch, allerdings verstehe ich noch nicht, warum man ein PB das auf das laufende Werkstattbudget gedeckelt ist, beantragen sollte - ggf. wurde "vergessen" die Annexleistung Rentenversicherung hinzuzubuchen?
    Die Fälle von Hrn. Becker liegen, so habe ich es verstanden aber anders - die WfbM hat die Verträge gekündigt. Wenn die beiden Beschäftigten die 20 Jahre WfbM voll haben, haben sie vollen Anspruch auf volle EU-Rente - mehr als voll geht nicht, wäre also kein Problem, es sei denn sie erwürben Rentenansprüche, die jenseits der EU-Rente lägen...
    Wenn dem nicht so wäre, dann kann es doch - aus Sicht der EGH - kein Problem sein, wenn Personen, die regulär arbeiten, eben die Rentenanwartschaft erwerben, die sie eben mit ihrem Einkommen erwerben. Die Rentenanwartschaften in den WfbMs sind schon sehr üppig bemessen, da kommt man als Lieferfahrer bei XYZ nicht dran.
    Nicht-WfbM zu wollen, aber entsprechende Rentenanwartschaften zu erwerben-wollen, sorry, dies wäre ja schon eine krasse positive Diskriminierung...

    Hallo Frau Süßmilch,


    ergänzend dazu: Beraten hinsichtlicht möglicher Leistungsträger ist das eine, allerdings muss man auch im Hinblick auf den konkreten Sozialraum beraten. Was hilft denn einem Leistungsberechtigten bspw. der Hinweis auf seinen Anspruch auf Soziotherapie, wenn es in 50km Umkreis keinen entsprechenden Anbieter gibt? Die EGH muss um Bereich der Sozialplanung auf kommunaler Ebene und auch im Bereich der Zusammenarbeit mit den anderen Leistungsträgern viel aktiver werden.
    Auch wenn sich hier Fragen des Betreuten Wohnens (Wohnen in eigener Häuslichkeit) und des PB überschneiden, möchte ich dennoch mal auf eine von der Liga in Auftrag gegebenen Studie hinsichtlich des Wohnungsmarktes und dessen Zugänglichkeit für benachteiligte Gruppen in Hessen hinweisen (wobei die Situation in Hessen sciherlich exemplarisch für alle Bundesländer ist, die zumindest einen Ballungsraum aufweisen): https://www.liga-hessen.de/fil…enachteiligte_Gruppen.pdf
    Das Fazit ist vernichtend: "22 Prozent bleiben aufgrund fehlenden Wohnraums länger als 1 Jahr in
    der Einrichtung". Okay hier geht es auch um Frauenhäuser, Einrichtungen für Geflüchtete, etc. - allerdings dürften in dem Ranking Menschen mit Beeinträchtigungen ganz weit vorne liegen (gerade wenn der gesuchte Wohnraum im Rhein-Main-Gebiet liegt und barrierefrei sein soll).
    Faktisch habe ich den Eindruck, dass wir fast ein Fünftel der Leistungsberchtigten in besondere Wohnformen vermitteln, ob deren Bedarf auch ambulant gedeckt werden könnte (über die dadurch entstehenden Mehrkosten will ich gar nicht sprechen und auch nicht darüber, dass dringend benötigte Plätze in diesen Wohnformen durch Menschen "blockiert" werden, die gar keinen entsprechenden Bedarf an dieser Form der Unterstützung haben).

    Hallo Frau Ehrhardt,


    ich verstehe gerade nicht, was hier der Hitpoint ist, sorry...
    20 Jahre WfbM bedeutet volle EU-Rente - sicherlich kann und sollte die EGH danach noch Leistungen zur sozialen Teilhabe bezahlen - auch über ein PB, keine Frage.
    Aber die EGH steht m.E. die etwa 0,0 in der Pflicht Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (also jenseits der WfbM) zu finanzieren, denn die EGH ist nachrangig...

    Hallo Herr Künnecke,


    danke für ihre Einwendungen. Inhaltlich haben sie natürlich vollkommen Recht, ich habe mich mit der Aussage mehr vom Faktischen als vom Rechtlichen leiten lassen. Mein Fokus war mehr auf die Personen mit kognitiven und seelisch-psychischen Beeinträchtigungen oder Abhängigkeitserkrankungen gerichtet. Erstgenannte Personengruppen hat in der Regel einen rechtlichen Betreuer, letztgenannte Personengruppe nicht unbedingt, allerdings hatte ich aus dem Bereich noch keinen Antrag auf ein PB vorliegen (wenn man Menschen mit ASS mal ausklammert, die bei uns unter psychische Beeinträchtigungen fallen...).
    Was mir sehr gefällt, ist der Begriff der Budgetbegleitung - ich hatte erst unlängst einen "Fall", wo der Budgetassistent eigentlich das ganze Setting ausgebaut und koordiniert hatte und ich mich fragte, warum wir diese Leistung mit dem doch eher lächerlichen Satz für eine Budgetassistenz vergüten...
    Da es so meine Art ist, habe ich natürlich auch etwas zu bekritteln: Natürlich braucht nicht Jeder, der nicht mit Geld umgehen kann einen rechtlichen Vertreter, dennoch würde ich die Betreuungsbehörde nur ungern außenvorlassen - denn genuiner Auftrag derselben ist es, die Installation eines solchen möglichst zu verhindern (ja, ich weiß, dass ist bisschen Wolkenkuckucksheim-Denke).
    Dafür habe ich 3 Gründe anzuführen:
    Erstens erschliesst es sich mir nicht, warum die Betreuunsgbehörden von dieser "Last" entbunden werden sollten und man die entsprechenden Tätigkeiten dann in die EGH abschiebt.
    Zweitens habe ich auch Problem damit, dass diese Leistungen dann sehr unterschiedlich vergütet werden - die Budgetassistenz vergüten wir mit knapp 34€, der Betreuer wird mit max. 55€ vergütet, aber die Fachkraft mit über 60€ - und bei den Betreuern haben wir zudem noch eine Pauschalisierung, d.h. der reale Bedarf, resp. der Zeitaufwand für dessen Deckung wird nicht berücksichtigt...
    Der 3. Grund ist die mangelnde Transparenz- oder die Loyalitistätsfrage, wenn Budgetassistenz und Leistungserbringung in einer Hand liegt.Ich bin nebenbei auch Case-Manager und ich fühle mich bei dem Konstrukt nicht wohl - zumindest dann nicht, wenn derjenige, der den Hut aufhat abhängig beschäftigt ist beim Leistungserbringer.
    Grundsätzlich sollte das PB jedem zur Verfügung stehen, da stimme ich ihnen zu, leider habe ich Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Ausgestaltung...


    @ Frau Ehrhardt:

    • Bzgl. Punkt 1: meine Anmerkungen oben beantworten meinen Standpunkt wohl
    • Punkt 2: Jein, ich brauchen Minimalstandards, die die Bundesländer gerne auch überschreiten dürfen - wenn wir an dem Punkt auf "Lösungen" warten, dann Tick-Tack-Tick-Tack. Verschiedene Modelle müssen erprobt und wissenschaftlich ausgewertet werden (eine entsprechende Verpflichtung könnte man bundeseinheitlich regeln, wenn man denn wollte...)
    • Punkt 3: Wo kann ich dafür unterschreiben? Ich bin dabei!

    VG Michael

    Hallo Kevin,
    Fr. Ehrhardt und Fr. Süßmilch haben ja schon einen Teil ihrer Fragen beantwortet - die Fallstricke dabei, sind ihnen sicherlich aufgefallen.
    Ich versuche mal die anderen offenen Fragen zu beantworten, obwohl ich keine Master-Thesis zu dem Thema geschrieben habe:
    Zunächst einmal ist es bedauerlich, dass die EUTB ihre Fragen nicht beantworten konnte - die sind teilweise sehr spezialisiert auf ein bestimmtes Klientel und wollen doch alle Anfragenden bedienen. Hier gilt es an einer weiteren Vernetzung zwischen EUTB und Kostenträger zu arbeiten - zumindest bei uns vor Ort sind wir da in engem Austausch - was ihnen bei den Fragen aber erstmal nicht hilft...
    Es ist inhaltlich kein Problem, dass der Intensivpflegedienst als Leistungserbringer in der TPB aufgenommen wird, die ihnen zeitmäßig zugesagten Stunden können erhalten bleiben (hier gilt es nochmal die Schnittstellen zwischen den Leistungen zu ermitteln, dafür sind aber die Bedarfsermittler vor Ort zuständig) und in das Budget einfließen.
    Zumindest hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe ist es irrelevant, wo sie wann Bedarfe haben - früher gab es mal Regelungen, dass das sog. "Betreute Wohnen" (heute: Wohnen in eigener Häuslichkeit) nur dann möglich ist, wenn ein eigener Hausstand besteht. Aber selbst diess wäre in ihrem "Fall" irrelevant, weil sie ja gar keine BW-Leistungen benötigen, sondern eine Freizeitassistenz. Als Mensch mit einer körperlichen beeinträchtigung bedürfen sie ja keiner Unterstützung durch pädagogischen Fachkräfte, ihr Bedarf liegt ja eindeutig im Bereich der sog. Kompensation (hier wäre allenfalls nochmal abzugrenzen, ob es über den bereich der Pflegeleistungen, die das SGB V bewilligt und ihres sicherlich bestehenden Anspruchs auf SBG XI-Leistungen = Pflegeversicherung, noch weitere Bedarfe gibt, die zu decken wären - dafür wäre aber das SGB XII zuständig - Hilfen zur Pflege - machen sie sich darum keinen Kopf, dass wird bei der Bedarfsermittlung vor Ort geprüpft). Ja, ich weiß, klingt kompliziert - sollte es aber für sie nicht sein...
    Alle Leistungen zur Arbeitsassistenz können in das TPB einfließen, ein Teilhabeplan beruht darauf, dass alle Ansprüche geprüft und den jeweiligen Kostenträgern zugewiesen werden. Die Sache mit den Fristenregelungen im BTHG können sie m.E. aber leider vergessen, bildlich bgesprochen, hat der Gesetzgeber zwar entschieden, dass die Post nach 2 Wochen bearbeitet, die bisher 6 Wochen brauchte, aber leider hat man keine neuen Postboten eingestellt...
    Zu ihrer letzten Frage: Jein - es wird ein Teilhabeplan erstellt, der die aktuellen Bedarfe decken soll. Bei ihnen ist absehbar, dass sich dieser ändern wird - leider bezieht sich ein Bescheid - von wem auch immer - auf den Ist-Stand - ist blöd und nervt die Bdarfsermittler vor Ort auch heftig (wir geben allerdings auch nur den aktuellen Bedarf weiter, die jeweilge Sachbearbeitung entscheidet dann halt...).
    Was ihre weiteren Unterstützungswünsche anbelangt: Auch wenn es sie nicht betrifft, wenden sie sich doch mal an die deutsche Gesellschaft für MS-Erkrankte, die haben sicherlich mehr Erfahrung als die örtliche EUTB.


    VG

    Hallo Frau Ehrhardt,


    bzgl. der Budgetassistenz bin ich innerlich noch sehr gespalten und dies gleich mehrfach.
    Einerseits werden da Aufgaben übernommen, die einerseits durch die rechtlichen Betreuer abgesichert werden sollten (Baustelle 1), andererseits haben wir in der Praxis oftmals das Phänomen, dass Leistunsgerbringer Teile von diesen Aufgaben über fachleistungen abdecken (Baustelle 2) und rittens noch diese neuen Budgetagenturen, die m.E. - zumindest wie das in Teilen aufgezogen wird - schlichtweg verboten gehören (Baustelle 3).
    Regelt ein Betreuer im Rahmen seiner Aufgaben den Bereich, erhält er - m.W. - nichts vom Leistungsträger. "Bezahlt" wird er nur über seine Fallpauschale - irgendwie mittlerweile 55€ die Stunde, allerdings sind die Stundensätze gedeckelt dahingehend wie lange er die Betreuung hat (könnte es raussuchen, spare mir das aber - unterste Stufe sind 2 Stunden im Monat).
    Die Baustelle 2 haben wir im Betreuten Wohnen schon Jahre lang offen: Was ist Aufgabe des BW und was des Betreuers. Übernimmt das BW dies, dann fällt der Kostensatz für eine Fachleistung an - der ist zwar beim PB etwas reduziert, aber liegt bei uns immer noch über 60€/Stunde. Aufgabe des Betreuers ist ja auch, den betreuten unabhängig von Hilfe zu machen - dies kann er aufgrund der Stundendeckelung nicht und kompensatorisch agiert nun die Fachkraft, die erstens in Summe höher vergütet wird und zweitens durch die EGH zu zahlen ist. Über Marx wurde gesagt, dass er Hegel auf die Füße gestellt habe - sowas fällt hier an dieser Schnittstelle auch noch...
    Bausstelle 3: Ich hatte schon einige Anträge, in denen solche Budgetagenturen involviert waren - und da bekomme ich echt Zahfleischbluten beim Lesen. Sorry, eine Agentur die 500km weit weg ist, wo keinerlei Kontakt zu den Antragstellern möglich ist außer fernmündlich oder via (E-)Post und die dann - ohne Leistungserbringer an der Hand zu haben (woher auch, die kennen sich ja nicht aus) und die dann minutiös ausrechen, was die Leistunsgerbringung kostet und dann mal knapp 280 Stunden jährlich (also round-about eine Viertelstelle - wohlgemerkt für eine Person!) für die Budgetassistenz aufrufen, da geht mir alles ab.
    Kompliziert wird die Sache noch dadurch, dass nicht klar ist, was der Inhalt der Budgetassistenz ist/sein soll - ist das nur die reine Abrechnung (daran orientiert sich zumindest die Bemssung des Stundensatzes bei uns) oder sind da auch Aufgaben, die etwa die Anleitung der Assistenzkräfte, deren Akquise, etc. betreffen....


    VG

    Grundsätzlich wird all das, was der Kostenträger an Nachweisen u.ä. haben möchte, in der Budgetvereinbarung festgelegt. Es geht zum einen dabei immer, wie die Stunden nachgewiesen werden, zum anderen, wie die Qualität (Qualitätssicherung).
    Berichte sind also nicht Berichte...
    Ich finde, das sollte man genau absprechen.
    Ein inhaltlicher Bericht eines Leistungserbringers natürlich auch für eine Fortsetzung der Bewilligung vom Kostenträger eingeholt werden (mit Zustimmung des Antragstellers), um daraus zB einen weiteren Bedarf (zusätzlich zur Bedarfsermittlung direkt beim Antragsteller) zu ermitteln bzw. den bestätigt zu sehen. Aber das ist aus meiner Sicht eine andere Baustelle...

    Hallo Frau Ehrhardt,
    ich kann ihnen gerade inhaltlich nicht folgen. Zwischen Leistungserbringer und Kostenträger besteht beim PB eben kein Vertragsverhältnis - da gibt es also auch keine "Berichte" und co., die der Kostenträger erhält. Auch der Bereich der Qualitätssicherung obliegt vollständig dem Leistungsberechtigten - dies mittels der Teilhabezielvereinbarung. Was der Leistungserbringer hier zu tun hat, erschließt sich mir weder durch die gesetzlichen Grundlagen, noch durch ihren Beitrag - ggf. könnten sie dies konkretisieren...

    Hallo,
    den Ausführungen von Fr. Süßmilch möchte ich noch hinzufügen, dass in §122 die Teilhabezielvereinbarung genauer beschrieben wird:
    "Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend."
    Dies gilt grundsätzlich auch für alle anderen Leistungsformen, wird aber von den EGH-Träger selten bis null jenseits des PB benutzt...
    Ich persönlich sehe diese "Nichtnutzung" sehr kritisch, weil alle offensichtlichen Abweichungen selten bis nie erfasst werden und wenn dann durch die "Heimaufsicht" (regional unterschiedlich Bezeichnungen) und man eigentliche jedwede Form des Controlling aus der Hand gibt (welcher Leistungserbringer meldet denn, wenn er es nicht bringt?).

    Hallo,
    ergänzend dazu kann noch angeführt werden, dass das PB auch in Form von Gutscheinen erbracht werden kann - manchmal gibt es ja auch Leistungsberechtigte, die mit Geld nicht so gut umgehen können oder bei denen absehbar ist, dass sie bei reinen Geldleistungen auf eine Budgetassistenz angewiesen sein werden.
    Die Variante Gutschein bedeutet allerdings für den Leistungsträger immer auch einen "Mehraufwand" und wird nicht so gerne gesehen, was natürlich Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen benachteiligt (insbesondere diejenigen im Bereich Sucht, denn da ist es immer etwas fraglich, ob man hier Betrag X am Anfang des Monats aufs Konto überweisen kann/sollte - sorry, ja ich habe realitätsgeprüfte Vorurteile, aber deshalb sollte man den Personenkreis nicht vom PB ausgrenzen!).

    Dies ist eine Impulsfrage des Teams.

    Hallo,
    Leistungen zur Teilhabe können grundsätzlich auch als Persönliches Budget erbracht werden. Dies wird in §8 Abs. 2 wie folgt gefasst:
    "Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht."
    Desweiteren und konkreter gefasst, findet sich in §29 eine ausführliche Beschreibung hinsichtlich des PB:
    "
    (1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
    (2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.
    (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.
    (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über
    1.die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
    2.die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
    3.die Qualitätssicherung sowie
    4.die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
    Satz
    1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach
    Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4
    erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen
    haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
    schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht
    zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten
    insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den
    Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die
    Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des
    Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht
    einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der
    Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des
    Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes
    der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen."


    Im 2. Teil des SGB IX finden wir einen ähnlich lautenden Passus in § 105:
    "
    (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
    (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
    (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.
    (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden."


    Grundsätzlich sind die "Bedarfsermittler" dazu angehalten auf die Möglichkeit der Leistungserbringung durch ein Persönliches Budget hinzuweisen - es muss also nicht vorab im Antrag beantragt werden, sondern kann durchaus auch Ergebnis der Bedarfsermittlung sein.
    Der faktische Anteil der PBs oder TPBs (Trägerübergeeifende persönliche Budgets) liegt bei meinem Arbeitgeber derzeit bei etwa 3%. Die Gesamtsumme der Aufwendungen liegt dagegen wohl deutlich höher, da dass PB meist von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen genutzt wird und dort teilweise - im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII- sehr hohe Beiträge im Raum stehen (andererseits sind die Aufwendungen für Eingliederungshilfeleistung dort meist gering - vorrangig geht es um Kompensation. Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, nutzen das PB meist eher weniger...).
    Ich bitte das Copy&Paste-Desaster der gesetzestexte zu entschuldigen...

    Die Bedarfsermittlung sollte meiner Meinung nach bei HausärztInnen und Krankenkassen anfangen, da diese am nächsten an den Betroffenen sind...
    Natürlich ist die Bedarfsermittlung nicht alleinige Aufgabe der oben genannten Gruppen. Wie Herr Schmitt-Schäfer ausgeführt hat müssen auch die anderen Rehabilitationsträger proaktiv auf die Bürger zugehen, ihre Leistungen transparent machen und vor allem niedrigschwellig beraten. In der Praxis mangelt es leider viel zu oft an wirklichen Ansprechstellen. Ansprechstellen, die die Zeit und Kompetenz besitzen, den Betroffenen auch vor einer Antragstellung zu beraten und offene Fragen zu klären.
    Die EUTB sind hier in meinen Augen eine gute Instanz zur Vermittlung der Betroffenen an die richtigen Ansprechpartner.

    Hallo Frau Denner,
    ich sage erstmal zur ersten These: Nein!
    Behinderung ist für mich eine soziale Kategorie - der Beitrag von Ärzten und Krankenkassen ist tendeziell irrelevant bei der Bedarfsermittlung. Ich arbeite bei einem Kostenträger im Bereich der Bedarfsermittlung, wir ermitteln Bedarfe anhand von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht anhand von Diagnosen... - dies ist bei der Mehrzahl der Leistungserbringer leider immer noch nicht angekommen!
    Dem zweiten Teil ihrer Ausführungen kann ich wenig hinzufügen - die Leistungserbringer arbeiten an solchen Formen der Beratung...
    VG