Beiträge von Silke Brockerhoff

    Ansonsten irriert mich die wiederholte Aussage, dass es nur 5 Fachpraktikerausbildungen geben soll. Beim LVR habe ich eine Liste gefunden, die wesentlich mehr Berufssparten aufzählt:

    https://www.lvr.de/media/wwwlv…Ausbildungsrahmenplne.pdf

    Hallo Michael,


    Sie haben Recht. In der Tat gibt es deutschlandweit mehr als 5 Fachpraktiker-Ausbildungen. Allerdings werden in Hamburg bisher nur fünf solcher Ausbildungen von Bildungsträgern wie dem BBW angeboten.


    Gruß

    Silke Brockerhoff

    Vielen Dank! Das war genau der Hinweis, der mir noch fehlte! Bisher war ich mir bezüglich der tatsächlichen Verpflichtung noch nicht ganz sicher gewesen. Doch nun habe ich eine Grundlage für die weiteren Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit und der Kammer.

    Sehr geehrte Frau Rambausek-Haß,


    danke für diesen Hinweis! Ich hatte bisher gedacht, ein Budget für Ausbildung wäre nötig, um alles gut finanzieren zu können.


    Nun habe ich gesehen, dass in der neuen fachliche Weisung Assistierte Ausbildung flexibel (AsA flex) der BA (Stand Sept. 2020) unter förderfähigen Ausbildungen auch eine Ausbildung auf der Grundlage des § 66 des BBiG oder § 42r der HwO für Menschen mit Behinderungen aufgeführt wird (Feststellung der Behinderung i. S. d. § 19 SGB III sowie der Feststellung der Voraussetzungen für diese spezifische Ausbildungsform durch die Beraterin/ den Berater Berufliche Rehabilitation und Teilhabe). Damit käme eine assistierte Ausbildung flexibel als Fördermöglichkeit auch in Frage, sehe ich das richtig?


    Der Berater in der Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit war bisher wenig hilfreich. Er erklärte uns, dass es keine offizielle Fachpraktiker-Ausbildung im Bereich Veranstaltungstechnik gibt und er daher so etwas auch nicht fördern könne. Stattdessen empfiehlt der Berater unserem Kind eine Werker-Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau, gefördert durch das BBW. Allerdings solle unser Kind vorher erst noch eine weitere einjährige Bildungsmaßnahme machen, um seine "Lernrückstände" abzubauen. So würde sich die Chance erhöhen, dass es eine Werker-Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau tatsächlich schaffe.


    Viele Grüße

    Silke Brockerhoff

    Hallo Frau Brockerhoff,

    ja, richtig. Andererseits muss man - wenn man ehrlich ist - auch sagen, dass die Herleitung von "entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen" noch der alten Denke hinsichtlich Behinderung und Rehabilitation verhaftet ist und auch der ergänzende Nebensatz über die Teilhabe keineswegs zu einer Präzisierung beiträgt. Immerhin hat der Gesetzgeber auf ein "dadurch" verzichtet, andererseits gibt die Formulierung exakt nichts her (so laufen der erste, zweite und dritte Teil des SGB IX munter nebeneinanderher und sorgen dafür, dass Landes- und Bundessozialgerichte nicht arbeitslos werden).

    Hallo Michael,

    es wäre ja auch zu schön gewesen, wenn endlich einmal etwas leichter würde. :rolleyes:

    Gruß, Silke Brockerhoff

    Hallo Herr Kranz,


    danke für Ihre Antwort. Das wäre für unser Kind die perfekte Lösung!


    Es gibt nur ein Problem: Trotz einer nachweisbaren Lernbehinderung und Hinweisen auf eine vorliegende geistige Behinderung hat die Agentur für Arbeit unserem Kind keine Werkstatt-Berechtigung zugesprochen. Zwar ist unser Kind der Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit zugeteilt, doch hält diese es für "zu fit" für die Tätigkeit in einer WfbM. Damit hat unser Kind keinen Anspruch auf ein Budget für Ausbildung.


    Womit wir wieder bei dem Problem sind, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten auf ein Budget für Ausbildung viel zu eng gefasst ist. So werden Menschen mit Behinderung, denen das BTG erforderliche Leistungen zur Teilhabe an Arbeit zuspricht, von ebendiesen Leistungen wieder ausgeschlossen. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Hallo Michael,


    wie ich merke, habe ich meine Frage nicht klar genug formuliert.


    Wir haben ein Kind mit Behinderung, das im Sommer die Schule ohne Abschluss beendet hat.

    Über Praktika hat unser Kind Fuß gefasst in einem Betrieb für Veranstaltungstechnik. Dieser Betrieb möchte unser Kind gerne ausbilden. Damit die Ausbildung Erfolg hat, müsste sie theoriereduziert werden. Allerdings gibt es im Bereich Veranstaltungstechnik noch keine Fachpraktiker-Ausbildungen.

    Bietet hier das BBiG Spielraum für eine individualisierte Form der Ausbildung/Qualifizierung?


    Erfolgreiche Teilhabe an Arbeit gelingt nur, wenn jeder die Chance auf Qualifizierung und Weiterbildung hat, angepasst an seine individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten.

    mit dem BfAus können auch Ausbildungen zum/zur Fachpraktiker:in gem. § 66 BBiG/§ 42r HwO gefördert werden. Menschen mit Behinderungen können auf Antrag eine theoriereduzierte Ausbildung absolvieren. Sie wird aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zusammengesetzt und somit individuell an den Menschen mit Behinderungen angepasst.

    Liebe Frau Rambausek-Haß,


    erlaubt das BBiG Menschen mit Behinderung, für jeden Beruf einen Antrag auf eine theoriereduzierte Ausbildung zu stellen? Oder ist der Antrag nur für Berufe möglich, in denen es bereits anerkannte Fachpraktiker-Ausbildungen gibt?


    In Hamburg gibt es zur Zeit nur fünf (!) Berufe, für die Fachpraktiker-Ausbildungen angeboten werden. Wenn Menschen mit geistiger Behinderung nur zwischen diesen fünf Berufen wählen dürften, widerspräche das in meinen Augen dem Recht auf freie Berufswahl.

    Ich stimme Kirsten Erhardt zu. Das Budget für Ausbildung an die sogenannte Werkstattberechtigung zu koppeln, greift deutlich zu kurz.

    Ich frage mich, in wie weit das mit dem neuen Bundesteilhabegesetz vereinbar ist.

    In §49 SGB IX ist festgelegt, dass die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollen, "um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung (...) entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern." Diese Leistungen umfassen ausdrücklich auch die berufliche Ausbildung.

    In § 2 SGB IX wird der Begriff der "Behinderung" definiert. Von einer "Werkstattfähigkeit" oder "Werkstattberechtigung" ist hier nicht die Rede.