Hallo Frau Brockerhoff,
sorry, sie argumentieren in der falschen Kategorie. Freie Berufswahl definiert das GG so: Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber jeden Menschen annehmen muss und auch nichts davon, dass der Staat alle möglichen Berufsausbildungen vorhalten muss. BTW: Absatz 3 finde ich auch sehr problematisch.
Jedenfalls kann sich Niemand auf eine Ausbildung oder einen Job einklagen...
Worauf sie allenfalls anspielen könnten, ist Artikel 27 der UN-BRK. Leider hat diese keinerlei bindende Wirkung, sondern ist einem Bundesgesetz gleichgestellt...
Auch über Artikel 3.3 GG sehe ich wenig Aussichten auf Erfolg - auch wenn die Lufthansa mit manchen Regelungen hier an die Grenze wandelt, das Recht eines "Blinden" auf eine Ausbildung zum Piloten durchzuklagen besteht, aber die Erfolgsaussichten...?