... Kann der Zeitarbeiter eine Stufenweise Wiedereingliederung in einem anderen Betrieb ableisten, zu dem bisher kein Überlassungsverhältnis besteht?
Anmerkung der Moderation: Für diese Fragen haben 2 User gestimmt.
... Kann der Zeitarbeiter eine Stufenweise Wiedereingliederung in einem anderen Betrieb ableisten, zu dem bisher kein Überlassungsverhältnis besteht?
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Arbeitnehmer, die über Personaldienstleister an Firmen verliehen werden, dürften meines Erachten gegenüber der Stammbelegschaft nicht benachteiligt werden. D.h. im Falle einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) müssten die gleichen rechtlichen Regelungen gelten wie sonst auch. Ob in Überlassungsverträgen gesetzliche Regelungen zur StW ausgeschlossen werden können, sollten vielleicht die Rechtswissenschaftler/innen beantworten können.
Bezüglich der speziellen Frage, ob eine StW auch in einem anderen Betrieb abgeleistet werden kann zu dem bisher noch kein Überlassungsverhältnis bestand, würde ich mit ja beantworten. Letztlich hängt das auch wieder von guter Kommunikation und der Integrationsbereitschaft des Personaldienstleisters ab, bei beauftragenden Firmen dafür zu werben. Die gehaltskostenfreie Überlassung während der StW wäre doch ein gutes Argument.
Lösungen auch außerhalb der Regelungen zur StW wären denkbar. Liegt beim Arbeitnehmer bereits eine „ausreichende“ Belastungsfähigkeit vor, könnte der Personaldienstleister seinen Arbeitnehmer vorübergehend mit einer geringeren Arbeitszeit beschäftigen, z.B. täglich mit 3 od. 4 Std. und später auf 5 od. 6 Std. steigern bis der Arbeitnehmer wieder vollschichtig eingesetzt werden kann. Selbstverständlich muss der betroffene Arbeitsnehmer für sich entscheiden, ob eine vorübergehende verringerte Arbeitszeit im Vergleich zum Krankengeld wirtschaftlich für ihn vertretbar ist.
Ich sehe das genauso, dass die gleichen Rechte gelten sollten. Weiß aber nicht, wie man das umsetzen kann. Wie kann man einem neuen Unternehmen, einen fremden geschwächten Zeitarbeitnehmer schicken, dem man einen eigenen Mitarbeiter zur Seite stellen muss, der ihn einarbeitet und auf ihn achtet, der ihn unterweist. Das ist nicht kostenfrei für das Unternehmen. Sollte sich tatsächlich so ein Betrieb finden lassen, ist doch die Frage, was ist, wenn ein Arbeitsunfall passiert? Der Zeitarbeitnehmer ist hier ohne Überlassungsvertrag in einer Erprobungsphase. Was sagt wohl die Berufsgenossenschaft dazu? Und wie findet die Krankenkasse das? Solange nichts passiert hat sicher niemand etwas dagegen. Aber wenn ein Unglück passiert, dann ist das eben noch so engagierte Zeitarbeitsunternehmen bestimmt der Buhmann, weil es ja so einfach ist, einen Schuldigen zu finden.
Regelungen außerhalb der StW sind sicher denkbar, aber auch schwer umsetzbar, da das in der Regel für den Zeitarbeitnehmer nicht finanzierbar ist. Zumindest wäre dort aber über die vertragliche Gestaltung wieder Rechtssicherheit gegeben.
Nach dem aktuellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz müssen für Leiharbeitnehmer die selben Arbeitsbedingungen gelten, ihnen muss daher ebenfalls die Möglichkeit der stWE eingeräumt werden. Natürlich muss die Unfallgefahr bereits bei der Regelung der stWE bedacht werden, so dass bestimmte Tätigkeiten zumindest in der ersten Eingliederungsphase nicht in Betracht kommen. Gerade deswegen sollen am "runden Tisch des BEM" auch Betriebsrat und SBV sitzen, weil ihre Erfahrungen für die Beurteilung dieser Gefährdungen wichtig sind. Wenn für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG vorliegt, ist dem Arzt eine Kopie zu übermitteln.
Das Verleihunternehmen ist für die BG nur ein "Buhmann", wenn Unfallverhütungsvorschriften verletzt werden. Wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, ist die persönliche Haftung sowohl des Verleihers als auch des Entleihers in aller Regel ausgeschlossen (LAG Berlin-Brandenburg (30.7.2013 - 7 Sa 688/13).