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Gibt es Vorgaben zur Einleitung der Stufenweisen Wiedereingliederung aus der Reha-Klinik heraus?
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Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) sind im Kapitel 4 des SGB IX §§ 26 – 32 beschrieben, § 28 befasst sich mit der Stufenweise Wiedereingliederung (StW).
Im Rahmen jeder med. Reha prüfen Kliniken, ob im Anschluss der Reha-Maßnahme eine StW durchgeführt werden kann. Wenn die StW sich nach erfolgter Reha-Maßnahme anschließt, d.h. die StW innerhalb von vier Wochen* beginnt, ist der Rentenversicherer weiter der zuständige Kostenträger (Formblatt G832 / StW und Übergangsgeld).* Das Bundessozialgericht hat auch einen Abstand von 9 Wochen für zulässig erklärt, siehe BSG-Urteil Az. B 13 R 27/08 R, Internetlink: http://openjur.de/u/170361.html
Die Kriterien zur Einleitung der StW für Reha-Einrichtungen sind dem Formblatt G831 der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen. Informationen für Versicherte finden sich im Formblatt G832.
Hier der Internetlink zum Formularpaket der DRV: http://www.deutsche-rentenvers…_Wiedereingliederung.htmlIn der Praxis können sich einige Schwierigkeiten in der Umsetzung und Durchführung der StW ergeben. Da Reha-Kliniken i.d.R. weit vom Wohn- und Arbeitsort entfernt sind, bleibt oft eine genauere Anpassung der ärztlichen Verordnung an betriebliche Erfordernisse aus oder erfolgt nur unzureichend. Manchmal muss für den betroffenen Arbeitnehmer in Abstimmung mit den betrieblichen Akteuren (Arbeitsgeber/Vorgesetzte/betriebliche Helfer/Betriebsarzt) erst ein „leidensgerechter“ Arbeitseinsatz gefunden werden und das braucht Zeit.
Wenn der behandelnde Arzt im Verlauf der StW Änderungen/Anpassungen an der geplanten Maßnahme der Reha-Klinik vornehmen muss, ist vorab Rücksprache mit dem Rentenversicherer zu halten. In der Praxis führt das zu Zeitverzögerungen und möglicherweise zu Problemen. Wird der Veränderung des Stufenplans zugestimmt, muss der Arzt darauf achten, ein Datum anzugeben, wann die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wird, andernfalls ist mit der Beendigung der StW durch den Rentenversicherer zu rechnen.
Wird die StW aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen länger als 7 Tage unterbrochen, gilt die StW vom ersten Tag der Unterbrechung für den Rentenversicherer als abgebrochen. Sollte der Rentenversicherer die Maßnahme in dem Falle beenden, kommt eine Fortsetzung über den Krankenversicherer in Frage.