Dazu meinte ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin der Fragensammlung:
- Nein - im Gegenteil! Er muss angepasst werden!
Anmerkung der Moderation: Für diese Frage hat 1 User gestimmt.
Dazu meinte ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin der Fragensammlung:
Anmerkung der Moderation: Für diese Frage hat 1 User gestimmt.
Der Teilnehmer hat recht. Alles andere wäre unzweckmäßig. Sozialrechtlich ergibt sich die laufende Anpassung aus § 10 SGB IX.
Untergesetzlich ergibt sich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Anpassung des Wiedereingliederungsplans entsprechend den medizinischen Erfordernissen aus Nr. 5 der Anlage zu den AU-Richtlinien des GBA (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).