Mangelnde Leistungsfreude der GKV

  • Der Patientenbeauftragte Staatssekretär Laumann wird von der Deutschen Apotheker Zeitung zitiert, er habe den Eindruck, die Kassen leisteten regelmäßig überhaupt erst nach einem Widerspruchsverfahren.


    Kann man eine Offenlegungspflicht im Gesetz verankern, wie viele Leistungsanträge nicht oder nur teilweise oder erst im Widerspruchsverfahren bewilligt
    wurden? Wie würde ein Jurist / eine Juristin so einen Paragraphen formulieren? In welches Gesetz gehört so eine Bestimmung, an welche Stelle?


    Wie kann man ein Kräftegleichgewicht herstellen zwischen AntragstellerInnen und Leistungsträgern? Die Medien berichten, es sei gerade ein "Verbraucherstreitschlichtungsgesetz" auf den Weg gebracht worden, weil unterhalb einer Schwelle von 1.500 Euro keine Verfahren angestrengt würden - was zu kalkuliertem Rechtsmißbrauch führe.


    Versicherte, die ein Hilfsmittel beantragen müssen, sind in der Regel besonders vulnerabel und nicht in der Lage zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
    Kann man eine Art Verfahrenspflegschaft einrichten, die automatisch eintritt? Würde es sich empfehlen, sie direkt bei den Versicherungsaufsichtsämtern anzusiedeln? Wie würde man einen entsprechenden Paragraphen formulieren?


    Kann man irgendwie sanktionieren, wenn ein Leistungsträger die Leistung verweigert? Was schreibt man dazu ins Gesetz?


    Welche Lösungsvorschläge gibt es sonst für dieses Problem?

  • Die Bewilligungsquote von Anträgen und die Erfolgsquote von Widersprüchen sagen nur bedingt etwas über die Qualität der Vewraltung aus, denn es gibt ja auch Anträge und Widersprüche, die von vornherein unbegründet sind. Trotzdem wäre es hilfreich, wenn die Statistik, die genauer nach Leistungsarten unterscheiden würde.


    Die Medienberichte über das Verbraucherstreitschlichtungsgesetz beziehen sich auf privates Verbraucherrecht. Die Position der Versicherten in gesetzlichen Krankenkassden ist besser. Sie können kostenfrei (§ 64 SGB X) Widerspruch einlegen, über den die Krankenkassen entscheiden müssen. Dies geschieht auch, die Erfolgsquoten sind erheblich. Sie können sich dabei vertreten lassen oder Beistrände nutzen (§ 13 SGB X), Gewerkschaften, Sozialverbände und Selbsthilfeorganisationen unterstützen dies. Ein Vertreter von Amts wegen ist für Personen zu bestellen, die auf Grund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, im Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X). Dies muss auf Antrag der Behörde, also der Krankenkasse, geschehen. Es ist sicher nicht zutreffen, dass Versicherte "in der Regel" nicht in der Lage zu rechtlichen Auseinandersetzungen seien.Auch ist fraglich, ob die Unterstützung für Rechtsverfolgung "verstaatlicht" werden sollte, statt aus der Gesellschaft (durch Verbände und Selbsthilfe) zu wachsen.


    Die Regelung in § 13 Abs. 3a SGB V zur Selbstbeschaffung ist eine Art "Sanktion" für Krankenkassen, die nicht leisten. Im Übrigen sind die internen von den Versicherten und Arbeitgbeern gewählten Selbstverwaltungsorgane der Kassen und ihre externen staatlichen Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich, dass die Leistungspraxis rechts- und sozialstaatlich bleibt. Daran können sie auch von allen erinnert werden, die ein Interesse daran haben.