Der Patientenbeauftragte Staatssekretär Laumann wird von der Deutschen Apotheker Zeitung zitiert, er habe den Eindruck, die Kassen leisteten regelmäßig überhaupt erst nach einem Widerspruchsverfahren.
Kann man eine Offenlegungspflicht im Gesetz verankern, wie viele Leistungsanträge nicht oder nur teilweise oder erst im Widerspruchsverfahren bewilligt
wurden? Wie würde ein Jurist / eine Juristin so einen Paragraphen formulieren? In welches Gesetz gehört so eine Bestimmung, an welche Stelle?
Wie kann man ein Kräftegleichgewicht herstellen zwischen AntragstellerInnen und Leistungsträgern? Die Medien berichten, es sei gerade ein "Verbraucherstreitschlichtungsgesetz" auf den Weg gebracht worden, weil unterhalb einer Schwelle von 1.500 Euro keine Verfahren angestrengt würden - was zu kalkuliertem Rechtsmißbrauch führe.
Versicherte, die ein Hilfsmittel beantragen müssen, sind in der Regel besonders vulnerabel und nicht in der Lage zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
Kann man eine Art Verfahrenspflegschaft einrichten, die automatisch eintritt? Würde es sich empfehlen, sie direkt bei den Versicherungsaufsichtsämtern anzusiedeln? Wie würde man einen entsprechenden Paragraphen formulieren?
Kann man irgendwie sanktionieren, wenn ein Leistungsträger die Leistung verweigert? Was schreibt man dazu ins Gesetz?
Welche Lösungsvorschläge gibt es sonst für dieses Problem?