Forderungen von Betroffenen zur Hilfsmittelversorgung

  • Aus dem Kreis der Betroffenen erreichen mich die folgenden Forderungen. Wie wären sie gesetzlich und in Verordnungen zu verankern? Was wäre zu ergänzen? Was sollte diskutiert werden?


    - Die UN BRK muß umgesetzt werden! Wir haben das Recht auf "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe", d.h. auf optimale Hilfsmittelversorgung!
    - Wir fordern das Recht, die besten Sanitätshäuser zu beauftragen und so das allgemeine Qualitätsniveau zu steigern!
    - Wir fordern: Ausschreibungen von Hilfsmitteln müssen verboten werden! Kein gutes Sanitätshaus kann ein ganzes Bundesland versorgen und überall gleichzeitig vor Ort sein.
    - Wir fordern flächendeckend öffentliche Hilfsmittelberatungsstellen, etwa wie in der Schweiz.
    - Wir fordern die notwendigen Zweitausstattungen und Berücksichtigung des Katastrophenschutzes!
    - Wir fordern die Offenlegung der Verwaltungsvorschriften und Schulungsunterlagen der Krankenkassen; wir verlangen die Offenlegung der Produktprüfungen des medizinischen Dienstes!
    - Wir fordern eine Hotline zum Versicherungsaufsichtsamt und dessen sofortige Eingriffsmöglichkeit bei Fehlverhalten von Krankenkassen!
    - Wir fordern den Schutz des Arztgeheimnisses auch durch die Krankenkassen! Die "Mitwirkungspflicht" von Leistungsempfängern darf nicht zur Opferung von Grundrechten führen. Und: Das individuelle Lebenskonzept der Betroffenen hat immer Vorrang!
    - Wir wollen Zugang zu den Hilfsmittel-Depots der Krankenkassen! Bei Bibliotheken geht es ja auch.
    - Wir fordern Kontrolle über die Verwaltungspraxis der Krankenkassen! Unsere guten Orthopädietechniker sollen für uns arbeiten können - nicht ihre Zeit und Kraft in der Auseinandersetzung mit den Krankenkassen vergeuden.
    - Wir fordern Berichterstattung der Krankenkassen über die Anzahl der nicht oder nur teilweise oder erst nach formellem Widerspruch genehmigten Leistungen!
    - Wir fordern Evaluation: welche Unterversorgung ist entstanden, seit Brillen nicht mehr bezahlt werden?
    - Wir fordern Forschung und Entwicklung neuer Hilfsmittel!
    - Wir fordern zeitgemäße Produktgestaltung, das heißt Universelles Design!
    - Wir fordern die Öffnung des Begriffs "Hilfsmittel": jedes Produkt kann geeignet sein, eine Behinderung auszugleichen und muß dann auch von der Kasse bewilligt werden.
    - Handbikes ins Hilfsmittelverzeichnis!
    - Wir fordern Mehrwertsteuerbefreiung für alle Hilfsmittel, nicht nur für die für Blinde!
    - Wir fordern: Seitenwechsel für SachbearbeiterInnen der Hilfsmittel-Stellen der Krankenkassen! Mindestens einmal jährlich sollen sie die Perspektive der Betroffenen kennenlernen.
    - Wir fordern Beteiligung der Betroffenen an Vertragsverhandlungen mit den Sanitätshäusern / Leistungserbringer und die Vereinheitlichung der Verträge!
    - Wir fordern eine Ausbildung Rehatechnik, etwa wie sie in der Schweiz von den Paraplegikern entwickelt wurde.
    - Wir fordern einen Studiengang Rehatechnik, Ergonomie, Entwicklung von Hilfsmitteln.


    Wie wären diese Forderungen gesetzlich und in Verordnungen zu verankern? Was wäre zu ergänzen? Was sollte diskutiert werden?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Hella Blau,
    Sie haben hier eine ganze Reihe von Forderungen aufgelistet. Es wäre schön, wenn Sie schreiben könnten, für welchen Kreis von Betroffenen dieses „Wir“ steht. Es gibt vielleicht Betroffene, die nicht alle Ihre Forderungen unterschreiben.

    Es wird schwierig sein, alle Punkte dieser Liste in einem einzigen Diskussionspfad anzusprechen. Bitte nutzen Sie ein Thema jeweils für eine konkrete Fragenstellung.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn sich der Expertenkreis und weitere Diskussionsteilnehmer/innen nur einzelne Themenkomplexe herauszupicken, auf die sie eingehen wollen – wie u. a. die Transparenz des Verwaltungshandelns, die Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, Beteiligung von Betroffenen an der Ausgestaltung der Hilfsmittelversorgung.

    Viele Grüße vom Team von Fragen - Meinungen - Antworten

  • Zitat

    - Wir fordern das Recht, die besten Sanitätshäuser zu beauftragen und so das allgemeine Qualitätsniveau zu steigern!



    Gemäß § 33 Abs. 6 SGB V können die Versicherten alle Leistungserbringer (=Sanitätshäuser) in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, d.h. zwischen allen diesen Leistungserbringern darf der Versicherte frei wählen. Hat die Krankenkasse aber Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V (Ausschreibungen) über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Hier ist in der Tat das Wahlrecht zugunsten der Wirtschaftlichkeit eingeschränkt worden. Zwar können die Versicherten ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (was auch immer dies sein mag); dadurch entstehende Mehrkosten hätten sie aber selbst zu tragen. Das im Entwurf vorliegende Heilmittel- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sieht hier eine Möglichkeit der Verbesserung vor. Danach können (nicht müssen!) die Krankenkassen auch bei Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V (Ausschreibungen) mehrere Vertragspartner benennen.


    Zitat

    - Wir fordern: Ausschreibungen von Hilfsmitteln müssen verboten werden! Kein gutes Sanitätshaus kann ein ganzes Bundesland versorgen und überall gleichzeitig vor Ort sein.


    Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V haben die Krankenkassen bereits jetzt schon die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Leider ist der Begriff Wohnortnah nicht weiter definiert. Hier wäre eine Spezifizierung wünschenswert.


    Zitat

    - Wir fordern flächendeckend öffentliche Hilfsmittelberatungsstellen, etwa wie in der Schweiz.


    Eine alleinige Hilfsmittelberatung ohne Berücksichtigung der gesamten Versorgungssituation ist nicht ausreichend. Die Hilfsmittel sind immer in einem Kontext zu betrachten. Gemäß § 11 Abs. 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche, etwa bei der Entlassung aus einem Krankenhaus oder bei einem Übergang in eine Pflegeeinrichtung. Der Gesetzgeber hat hier also bereits erkannt, dass ein erheblicher Beratungs- und d Koordinierungsaufwand erforderlich ist. Dafür sorgen müssen gem. § 11 die Leistungserbringer, welche auch von den Krankenkassen zu unterstützen sind. Unter anderem ist hier auch eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a SGB XI zu gewährleisten. Hier könnte ergänzend eine weitere, hilfsmittelbezogene Beratung, z.B. durch speziell ausgebildete Casemanager eingeführt werden. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass die Beratung auch um unabhängig (!) und von wirtschaftlichen Interessen (Sparzwang auf der einen Seite und möglichst großer Gewinn auf der anderen Seite) losgelöst erfolgt. Das im Entwurf vorliegende Heilmittel- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sieht vor, dass eine Beratung von den Sanitätshäusern selbst durchgeführt wird. Dies ist genauso ungünstig wie die in den letzten Jahren heftig diskutierte - und auch zu recht kritisierte – „Hilfsmittelberatung“ im Auftrag der Krankenkassen.


    Zitat

    - Wir fordern die notwendigen Zweitausstattungen …


    Eine Mehrfachausstattung (ich denke dies meinen Sie mit einer Zweitausstattung) mit Hilfsmitteln kann gemäß Hilfsmittelrichtlinie (§ 6) nur dann verordnet werden, wenn diesaus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oderaufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßigund wirtschaftlich ist. Insofern ist also bereits jetzt eine Zweitausstattung möglich. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen.


    Zitat

    - … wir verlangen die Offenlegung der Produktprüfungen des medizinischen Dienstes!


    Hierzu möchte ich auf die spezielle Diskussion verweisen: Produktprüfungen des Medizin. Dienstes


    Zitat

    - Wir fordern den Schutz des Arztgeheimnisses auch durch die Krankenkassen! Die "Mitwirkungspflicht" von Leistungsempfängern darf nicht zur Opferung von Grundrechten führen…


    Sofern für die Prüfung eines Leistungsanspruchs medizinische Bewertungen erforderlich sind, müssen diese Bewertungen gemäß § 275 Abs. 1 SGB V durch den MDK erfolgen. Bisher haben die Leistungserbringer (z. B. die Vertragsärzte) die Unterlagen entweder direkt dem MDK übersandt oder auf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Krankenkasse an den MDK übermittelt. Hierfür wurde das sogenannte Umschlagverfahren genutzt. Dabei werden die angeforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag mit dem Hinweis, dass die Unterlagen nur für den MDK bestimmt sind, an die Krankenkasse gesandt. Die Krankenkasse leitet den verschlossenen Umschlag dann an den MDK weiter. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit wiederholt beanstandet, dass das beschriebene Umschlagverfahren nicht eingehalten wird und Krankenkassen Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausstrukturgesetz 2015 den § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V geändert. Die Neuregelung sieht vor, dass es zwar zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes weiterhin möglich ist, dass auch die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten anfordern kann, der Rücklauf aber nur noch direkt an den MDK zu erfolgen hat. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält. - Wir fordern Evaluation: welche Unterversorgung ist entstanden, seit Brillen nicht mehr bezahlt werden? - Wir fordern Forschung und Entwicklung neuer Hilfsmittel! - Wir fordern zeitgemäße Produktgestaltung, das heißt Universelles Design! - Wir fordern die Öffnung des Begriffs "Hilfsmittel": jedes Produkt kann geeignet sein, eine Behinderung auszugleichen und muß dann auch von der Kasse bewilligt werden. Hier ist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verweisen. Danach gilt, dass die Krankenversicherung nur den „Sonderbedarf“ von Kranken und Behinderten abdeckt. Hingegen ist ein Gegenstand, mag er auch Kranken und/oder Behinderten in hohem Maße helfen, nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er schon von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht ist. Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung ist deshalb allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller (Zweckbestimmung des Produkts), andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer (gesunde oder behinderte/kranke Menschen) zu bestimmen ist. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Der Begriff des Hilfsmittels ist damit bereits jetzt sehr weit gefasst.


    Zitat

    - Handbikes ins Hilfsmittelverzeichnis!


    Warum? Was ist die Konsequenz? Das Hilfsmittelverzeichnis hat keinen für den Individualanspruch der Versicherten bindenden Charakter. Das Verzeichnis ist systematisch strukturiert und thematisch in Produktgruppen, Produktuntergruppen, Produktarten und Einzelproduktbeschreibungen unterteilt. Auch wenn das Hilfsmittelverzeichnis Definitionen und Aussagen zu Leistungsrecht, medizinischen Indikationen, Produktanforderungen und –informationen sowie allgemeine Hinweise zur Verordnung enthält, so ist es dennoch nicht abschließend und stellt keine Positivliste, sondern vielmehr eine Handlungsempfehlung für alle Beteiligten im Versorgungsprozess dar. So etwa auch bestätigt durch die Hilfsmittelrichtlinien: „Das Hilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick.“ (§ 6 Abs. 5 der Hilfsmittel-Richtlinie). Ob also das Handbike im Verzeichnis enthalten ist oder nicht, spielt im speziellen Einzelfall keine Rolle. Wenn sich dem Versicherten z.B. mit einer vorhandenen Rollstuhlversorgung der Nahbereich nicht erschließt (Grundbedürfnis welches eine Hilfsmittelversorgung durch die GKV zur Folge haben kann) und das Handbike wird gerade dafür beantragt und nicht für die Zurücklegung von Freizeitwegen oder als Fahrradersatz (beides kein Grundbedürfnis), dann muss das Handbike auch als Hilfsmittel der GKV geleistet werden, wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.