Einleitung eines BEM: Einladungsschreiben

  • Hallo Team,


    hier mal ein Link der entsprechende Vorlagen enthält:


    http://www.bmas.de/SharedDocs/…_blob=publicationFile&v=2


    Aus meiner Erfahrung ist es wichtig den Brief freundlich und eher positiv zu formulieren, aber auch auf die gesetzlichen Hintergründe zu verweisen. Auch das Thema Datenschutz muss mit berüchsichtigt werden. Der Mitarbeiter muss die Möglichkeit haben das Angebot abzulehnen oder ihm zuzustimmen.
    Hilfreich ist es auch wenn innerbetriebliche Personen genannt werden, die weitere Informationen anbieten können. Auch erscheint es sinnvoll eine Frist für die Rückmeldung zu nennen.


    Freundlich und offen und gleichzeitig muss rechtssicher das ernstgemeinte Angebot des AG und auch die Entscheidung des AN erkennbar sein.

  • Hallo zusammen,
    das Anschreiben sollte möglichst einfach und kurz sein, damit möglichst alle Adressatinnen den Inhalt verstehen. Wichtig aus meiner Sicht ist zu erwähnen, dass sich das Angebot an Beschäftigte richtet, die langzeiterkrankt sind, aber auch an Personen, die immer wieder krank sind.
    Des Weiteren habe ich mit dem Angebot eines Informationsgesprächs sehr gute Erfahrungen gemacht.
    Auch ein ansprechender Flyer kann die Bereitschaft zur Teilnahme erhöhen.

  • Hallo Herr Neuhauser und Frau Hae, vielen Dank für Ihre Tipps.


    Kann man das Informationsgespräch so verstehen, dass dabei zunächst nur über das BEM informiert wird und Fragen der Betroffenen beantwortet werden?


    Geben Sie in der Einladung auch Hinweise auf die Barrierefreiheit des BEM-Gesprächs? (siehe z. B. die Frage mit Bezug zu ertaubten Mitarbeiter/innen, denen auch das Hörgerät beim Sprachverstehen nicht hilft: Zur Durchführung: Barrierefreiheit in der Kommunikation)


    Viele Grüße vom Team

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    Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht
    Mitarbeiterin Online-Redaktion/Öffentlichkeitsarbeit

  • Ich möchte die wichtigen Hinweise aus den vorherigen Antworten noch einmal unterstreichen: Der Arbeitgeber muss den/die Beschäftigte(n) auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür zu erhebenden und zu verwendenden Daten hinweisen. Gleichzeitig muss das Einverständnis des/der Beschäftigten mit der Durchführung des BEM und mit der Datenerhebung und -verwendung eingeholt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat verdeutlicht, dass die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines BEM zählt. Die Belehrung soll den Beschäftigten die Entscheidung ermöglichen, ob er/sie dem BEM zustimmt oder nicht (so ausdrücklich BAG 24.3.2011 – 2 AZR 170/10 – NZA 2011, 993, 994).