Weiterentwicklung von Werkstätten zu inklusiven Betrieben

  • In der Schullandschaft erleben wir derzeit eine vielfältige inklusive Ausrichtung des Schulbetriebs. So wurde, beispielsweise, in Hannover die ehemalige Sonderschule für Körperbehinderte in die inklusiven Zweige der Grund- und Oberschulen der neu ausgerichteten Mira-Lobe-Schule übergeleitet, wo auch nicht behinderte Kinder aufgenommen werden können, vgl. http://www.werner-dicke-schule.de/cfscripts/main.cfm und http://www.inklusive-grundschu…tellung.cfm?auswahl=01.10.
    Wie wird die Weiterentwicklung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen allgemein eingeschätzt? Ist weiterhin und überhaupt vorstellbar, dass sich auch die Werkstätten zu inklusiv arbeitenden Betrieben ausrichten, wo auch Personen, die keine Behinderung haben, arbeiten können, wenn ja, wie lange wird der Zeitraum eingeschätzt, bis es Werkstätten gibt, die bereit sind, sich hierauf auszurichten?
    Mir sind keine Werkstätten bekannt, die sich an diese Aufgabe heranmachen oder an der Arbeit sind, diese Überlegungen umzusetzen. Wenn dies doch schon der Fall sein sollte, wäre ein entsprechender Hinweis in diesem Forum oder an meine private E-Mail-Adresse sinnvoll. Danke hierfür.
    Klaus Müller-Wrasmann
    Vater von 2 behinderten Kindern
    E-Mail: msf12@web.de

  • Lieber Herr Müller-Wrasmann,


    Sie sprechen ein sehr diffiziles Thema an, das in der Tat höhere Aufmerksamkeit verdient. Schon heute muss realistisch gesehen werden, dass mit der angestrebten Überleitung geeigneter Werkstattbeschäftigter in den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Verlust an Kompetenzvielfalt in der WfbM verbunden sein kann. Schon unter dem Gesichtspunkt der Betreuungsschlüssel muss der mit dem Weggang leistungsstärkerer Beschäftigter sich ggf. erhöhende Aufwand berücksichtigt werden.
    Ihr Fokus geht verständlich noch weiter und fragt, inwieweit auch die WfbM selbst Ort der Inklusion sein kann. Dies ist rechtlich keineswegs ausgeschlossen. Die WfbM kann auch Menschen ohne Leistungseinschränkungen beschäftigen. Dies ist auch nicht unüblich. In den Inklusionsprojekten, die als Zwischenschritt auf dem Weg von der Sonderarbeitswelt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verorten sind, versucht der Gesetzgeber mit einer Sollvorgabe, ein ausgewogenes Verhältnis behinderter und nicht behinderter Menschen zu erreichen (vgl. § 132 Abs. 3 SGB IX, ab 1.1.2018: § 215 Abs. 3 SGB IX neu).
    Verstärkt durch die Debatte im Zuge des BTHG sehen auch die WfbM, dass sie einerseits ihren gesetzlichen Überleitungsauftrag erfüllen, sich gleichzeitig aber auch als Ort von Beschäftigung öffnen müssen. Ich kann Ihnen hierzu die Homepage der BAG WfbM (Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen) und den dort nachvollziehbaren Diskussionsprozess empfehlen.