Kündigung von Auszubildenden in der Probezeit und Beteiligung der SBV

  • Durch das BTHG ist die Beteiligung der SBV vor Kündigungen rechtlich gestärkt worden. Gilt dies auch in der Probezeit und in Fällen, in denen nach § 90 SGB IX kein Küdigungsschutz durch das Integrationsamt besteht?

  • Durch das BTHG ist die Beteiligung der SBV vor Kündigungen rechtlich gestärkt worden. Gilt dies auch in der Probezeit?


    Ja, zuvor zu "informieren" und auch zuvor an­zu­hö­ren und der SBV die Möglichkeit zur Stel­lung­nah­me zu eröffnen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, weil ohne ord­nungs­ge­mä­ße Anhörung der SBV un­wirk­sa­me ­Pro­be­zeit­kün­di­gung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (Dr. Michael Karpf, HSBV, Be­hin­der­ten­recht br 2/2017, Seite 30 bis 36).
    http://sowiport.gesis.org/search/id/dzi-solit-000230840