Durch das BTHG ist die Beteiligung der SBV vor Kündigungen rechtlich gestärkt worden. Gilt dies auch in der Probezeit und in Fällen, in denen nach § 90 SGB IX kein Küdigungsschutz durch das Integrationsamt besteht?
Kündigung von Auszubildenden in der Probezeit und Beteiligung der SBV
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Meiner Meinung nach, gibt es hier arbeitsrechtlich keine Handhabe. Auch hier wäre es gut, wenn die SBV sich selbst dafür verantwortlich fühlen könnte und nach den Gründen sucht.
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Durch das BTHG ist die Beteiligung der SBV vor Kündigungen rechtlich gestärkt worden. Gilt dies auch in der Probezeit?
Ja, zuvor zu "informieren" und auch zuvor anzuhören und der SBV die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, weil ohne ordnungsgemäße Anhörung der SBV unwirksame Probezeitkündigung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (Dr. Michael Karpf, HSBV, Behindertenrecht br 2/2017, Seite 30 bis 36).
http://sowiport.gesis.org/search/id/dzi-solit-000230840