Wie werden Pflichten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Prävention (§ 14 SGB VI) und Nachsorge (§ 17 SGB VI) seit dem Flexirentengesetz in der Praxis realisiert?

  • Die Pflichten der Rentenversicherung aus § 17 SGB VI zur Reha-Nachsorge sind im Kern nicht neu (bis 2016 galt dafür § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Rentenversicherung erbringt schon seit vielen Jahren solche Nachsorgeleistungen. Im Jahr 2016 hat sie fast 150.000 Nachsorgeleistungen erbracht. Beschrieben werden sie im aktuellen Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge, das im Internet unter www.reha-Nachsorge-drv.de bzw. https://www.deutsche-rentenver…en/06_nachsorge_node.html zu finden ist. Dort sind auch Links zu den Fachkonzepten für die Nachsorgeleistungen IRENA, T-RENA und Psy-RENA sowie zu Rehabilitationssport und Funktionstraining aufgeführt.
    Unter www.nachderreha.de stellt ein Nachsorge-Finder alle nötigen Informationen zu wohnortnahen Nachsorgeangeboten zur Verfügung.


    Auch zu den Präventionsleistungen der Rentenversicherung nach § 14 SGB VI (früher § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) findet man detaillierte Informationen im Internet unter https://www.deutsche-rentenver…heitsfoerderung_node.html. Eine Auflistung der Präventionsangebote nach Bundesländern findet sich dort ebenfalls.
    Wenn erste gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden, können medizinische Leistungen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit beantragt werden. Die Präventionsleistungen gliedern sich grundsätzlich in vier Abschnitte: die mehrtägige Initialphase, die nachfolgende, längere Trainingsphase und am Ende die mehrmonatige Eigeninitiativphase.

  • Allgemein ist festzustellen, dass Nachhaltigkeit (anstelle des in Fachkreisen teils als antiquiert bezeichneten, in § 17 SGB VI dennoch so weiter verwendeten Begriffs "Nachsorge") zu einem bedeutenden Erfolgsfaktor für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe geworden ist. Schon seit Längerem beschäftigen sich daher die BAR und ihre Mitglieder, nicht zuletzt die DRV, mit Strategieansätzen zur Stärkung der Nachhaltigkeit im Reha-Prozess. So wurde bereits 2008 ein Praxisleitfaden zu Nachhaltigkeitsstrategien bezogen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation veröffentlicht und als Weiterentwicklung hierzu in 2016 Handlungsempfehlungen zur Nachhaltigkeit von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (https://www.bar-frankfurt.de/f…altigkeit20161011.web.pdf); diese Handlungsempfehlungen (mit trägerübergreifenden wie auch -spezifischen Informationen/Links) zielen auf eine dauerhafte Teilhabe am Alltags- und Erwerbsleben ab. In vielen Studien hat sich gezeigt, dass die durch die Rehabilitation erreichten Erfolge und gesundheitlichen Verbesserungen umso länger erhalten bleiben, je besser eine Überleitung des Gelernten in Alltag und Beruf gelingt. Ein bewährtes Unterstützungsangebot bietet die i.d.R. wohnortnahe "Reha-Nachsorge", bei der es sich um ein ergänzendes und zeitlich begrenztes Leistungselement handelt, das auf die eigentlich Leistung zur Teilhabe bedarfsorientiert weiter aufbaut. Dazu gehören u.a. die weitere Verbesserung noch eingeschränkter Fähigkeiten und Funktionen, die Verstetigung von Lebensstil- und Verhaltensänderungen oder auch die Förderung von Selbstmanagementkompetenzen. Hierzu bietet die DRV regelhaft "Reha-Nachsorgeleistungen" an, welche im Anschluss an die medizinische Reha dann angezeigt sind, wenn eine weitergehende professionelle Weiterbetreuung notwendig ist, um die in der Rehabilitation erreichten Ziele nachhaltig zu sichern.

    Siehe die am 1.7.2018 in Kraft getretene "Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge"
    (https://www.bundesanzeiger.de/…o_quicksearchlist)=Suchen)


    Der Grundsatz "Vorrang von Prävention" findet sich im -in wesentlichen Teilen am 1.1.2017 in Kraft getretenen- Bundesteilhabegesetz (BTHG) formuliert. Im Sinne des novellierten SGB IX hat Prävention stets die jeweilige Bedarfs- und Lebenslage des betroffenen Menschen umfassend einzubeziehen.
    Gesetzliche Kranken- mit i.W. Renten-, Unfall- und soziale Pflegeversicherung haben auf Grundlage von § 20d SGB V eine nationale Präventionsstrategie entwickelt; verabschiedet wurden hierzu bundeseinheitliche trägerübergreifende Rahmenempfehlungen mit formulierten Zielen und Zielgruppen, die Menschen in jeder Lebensphase einschließen; besonders berücksichtigt werden zugleich Risikogruppen wie nicht erwerbstätige Frauen und Männer, Kinder oder ältere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ungünstigen sozialen Kontextfaktoren. Denn um Beeinträchtigungen der Teilhabe entgegenzuwirken, ist Prävention nach § 3 SGB IX insbesondere auf eine -im Lebens- und Erwerbsverlauf möglichst frühzeitige- Beeinflussung von Kontextfaktoren gerichtet, d.h. über sowohl Vermeidung und Abbau von Barrieren als auch Aufbau und Erhaltung von Ressourcen. Es geht um frühzeitige und umfassende Identifizierung von Bedarfen und Einleitung geeigneter Maßnahmen als eine Aufgabe, die eine systematische Kommunikation sowie einen Erkenntnis- bzw. Wissenstransfer zwischen den Fachkräften der Prävention und Rehabilitation erfordert. Es gilt also, den Präventionsbedarf in einem frühest möglichen Stadium zu identifizieren. Dies gelingt, indem die Rehabilitationsträger, wie DRV, und Integrationsämter in Abstimmung untereinander und mit den anderen Beteiligten die Fortentwicklung, Verbreitung und Nutzung bestehender Instrumente und Frühwarnsysteme unterstützen, die Prognosen über die Entstehung und den Verlauf chronischer Erkrankungen und Behinderungen ermöglichen (z.B. Screening-Verfahren, wie Fragebögen, oder gesundheitsorientierte Beratung).


    Siehe die am 1.1.2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX" (https://www.bar-frankfurt.de/f…n/downloads/P027785-1.pdf) und
    die am 1.7.2018 in Kraft getretene "Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 14 Absatz 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden (Präventionsrichtlinie)" (vorgesehen zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger)