In welchen Fällen wird ein Reha-Antrag in einen Renten-Antrag umgewandelt?

    • Offizieller Beitrag

    Wie können chronisch kranke Menschen bzw. behinderte Menschen, die ins Arbeitsleben zurückkehren möchten, eine solche Frühverrentung zurückweisen?


    Dies ist eine Impulsfrage des Teams.

  • Die Umwandlung, genauer: Umdeutung, eines Reha-Antrags in einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente) regelt § 116 Abs. 2 SGB VI:
    Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
    1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
    2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
    Auch wenn Versicherte keinen EM-Rentenantrag gestellt haben, ist die Rentenversicherung verpflichtet, den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente anzusehen. Mit dieser Regelung sollen Versicherte vor den nachteiligen Folgen eines späteren
    Rentenbeginns geschützt werden.
    Im Rahmen ihrer Beratungspflicht weist die Rentenversicherung in diesen Fällen auf mögliche Folgen eines Rentenbezuges hin. So kann zum Beispiel der Bezug einer Rente zur Beendigung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses führen. Zudem kann die Rente den Anspruch
    auf andere Leistungen (zum Beispiel Betriebsrenten, Zusatzrenten) beeinflussen. Die Rentenversicherung empfiehlt daher, sich vor Absendung von Unterlagen, die für die Entscheidung über den EM-Rentenantrag benötigt werden, sich zu informieren, ob durch einen Rentenantrag beziehungsweise einen Rentenbezug Nachteile entstehen können.
    Damit unerwünschte Folgen vermieden werden, können Versicherte bestimmen, dass ihr Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht als Rentenantrag gelten soll. In diesem so genannten „Gestaltungsrecht“ sind Sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch eingeschränkt, wenn Sie Krankengeld beziehen und von Ihrer Krankenkasse nach § 51 SGB V aufgefordert worden sind, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, dass vorher die Zustimmung der Krankenkasse einzuholen.
    Auch die Arbeitsagentur kann nach § 145 SGB III zu einem einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
    Arbeitsleben auffordern und damit das Gestaltungsrecht einschränken.
    Detailliertere Ausführungen zum Gestaltungsrecht finden sich in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung: http://rvrecht.deutsche-renten…Raa/Raa.do?f=SGB6_116R4.4

  • Ein Mitarbeiter von uns kam genau in diese Falle (Gewährung einer unbefristeten EU-Rente und damit automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nach einem Unfall. Da dies alles zu einem Zeitpunkt passiert ist, an dem dieser Mitarbeiter noch ganz andere Probleme hatte, wie die Tragweite dieser Entscheidung zu überblicken und seine Rechte geltend zu machen, wurden erst einmal Fakten, sprich rechtskräftiger Rentenbescheid, geschaffen.


    Dies dann im Nachgang wieder rückgängig zu machen war für uns ein großes Problem, das nur mit viel persönlichem und zeitlichem Aufwand gelang und ohne entsprechende persönliche Kontakte zur DRV Bund nicht gelungen wäre.


    Heute arbeitet der Mitarbeiter wieder im Unternehmen und ist statt Rentenempfänger wieder Beitragszahler.


    Sicherlich wäre es für alle einfacher gewesen, wenn eine Verrentung zumindest so lange befristet gewesen wäre, bis auch der betroffene Mensch wieder vollumfänglich handlungsfähig gewesen wäre, um die ihm zustehenden Mitspracherechte auch wahrnehmen zu können.

  • Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Regelfall auf Zeit zu leisten. Eine Dauerrente kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Der Gesetzgeber hat vom 01.01.2001 an das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umgekehrt. Für die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Dauerrente) muss es unwahrscheinlich sein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Befristung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat auch dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung bereits absehbar ist, dass sich eine rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zwar nicht innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der Rente ergeben wird, aber eine Behebung der Erwerbsminderung innerhalb des zu betrachtenden Zeitraums von 9 Jahren nicht unwahrscheinlich ist.


    Entscheidend ist also die ärztliche Beurteilung, ob Aussicht auf eine Behebung der Erwerbsminderung besteht. Im Zweifelsfall spricht Vieles dafür, die Erwerbsminderungsrente erst einmal zu befristen. Aber natürlich kann es vorkommen, das ärztlicherseits die Erwerbsprognose zu negativ beurteilt wird.