Muss ein Arzt die Hilfsmittel verordnen? Und wer kann Anträge stellen?

    • Offizieller Beitrag

    Diese Fragen wurden uns im Vorfeld übermittelt:


    Zitat

    Müssen Hilfsmittel durch einen Arzt verordnet werden, damit die Krankenkasse die Kosten trägt?
    Kann auch ein Arzt einer Reha-Klinik Hilfsmittel verordnen?


    und

    Zitat

    Wer kann Anträge stellen?

    • Kann ein Arbeitgeber Hilfsmittel für seine Mitarbeiter beantragen? Z.B. auch ein Betroffener mit eigener Firma?
    • Kann auch eine Werkstatt für behinderte Menschen die Kostenübernahme für Hilfsmittel beantragen?
  • Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von
    - Hilfsmitteln,
    - deren notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung,
    - die Ausbildung in ihrem Gebrauch und
    - die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen
    nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (vgl. § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V).

    Eine ärztliche Diagnose und Therapieentscheidung wird immer dann geboten sein, wenn es sich um eine Hilfsmittel zur Krankenbehandlung (z.B. ein CPAP-Therapiegerät) und das erforderliche Zubehör (z.B. die für das CPAP-Gerät erforderliche Nasenmaske) handelt. Auch bei einem Hilfsmittel zur Vorbeugung einer Behinderung ist dies i.d.R.gegeben (z.B. bei einem Stehtrainer).
    Dient das Hilfsmittel aber rein einem Behinderungsausgleich und geht von dem Produkt weder ein therapeutischer noch ein prophylaktischer Effekt aus (etwa eine Kommunikationshilfe oder ein Elektrorollstuhl), ist eine Verordnung sicherlich entbehrlich. Die Krankenkasse kann aber auch im letztgenannten Fall eine ärztliche Verordnung verlangen, verzichtet dann aber gemäß § 33 Abs. 5a Satz 2 SGB V auf auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung.


    Ein weiteres Beispiel stellt die Beatmungskanüle bei einem tracheotomierten Menschen dar. Die Erstverordnung bedarf der ärztlichen Verordnung, da hier wichtige Entscheidungen über die zukünftige Therapie und Versorgung zu fällen sind. Wird aber nach erreichen eines stabilen Zustands nur regelmäßig die gebrauchte Kanüle gegen eine neue Kanüle gleichen Typs ersetzt, etwa weil die vom Hersteller vorgegebene Lebensdauer erreicht wurde, so kann auf eine erneute ärztliche Verordnung verzichtet werden. Besteht aber z.B.der Wunsch die Kanülenart zu verändern, ist eine erneute Einbindung des Arztes erforderlich.


    Anträge auf eine Hilfsmittelversorgung kann jeder Versicherte selbst stellen. Gemäß § 19 SGB IV werden Leistungen der GKV auf Antrag erbracht. Ein Antrag in diesem Sinne liegt rechtlich wirksam vor, wenn eine Willenserklärung des Versicherten, die auf den Beginn, die Fortsetzung, die Änderung oder Ergänzung einer Hilfsmittelversorgung zielt, der Kasse vorliegt. Die Antragstellung selbst, ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, so dass die Anträge schriftlich (z. B. per Post, Mail) oder mündlich (z. B. telefonisch) oder durch konkludentes Handeln gestellt werden können. Der Versicherte kann hierzu auch einen Dritten, etwa einen Hilfsmittelexperten ermächtigen. Der Antrag bedarf weder zwingend einer Unterschrift noch einer Einverständniserklärung, allerdings muss die Einbeziehung des Versicherten deutlich werden. Die Vollmacht ist auf Verlangen gegebenenfalls schriftlich nachzuweisen (§ 13 SGB X).

  • Auch bei anderen Rehabilitationsträgern, die Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft leisten, ist ein Antrag erforderlich, nicht aber eine ärztliche Verordnung. Dies sind Rentenversicherung, Bundesagentur und Versorgungsamt. Bei der Unfallversicherung und der Sozialhilfe sind Leistungen sogar von Amts wegen zu erbringen, soweit diese Kenntnis vom Bedarf haben.