Zitat"Was ist der Unterschied zwischen dem Begriff der „Barrierefreiheit“ (z.B. im BGG) und „Zugänglichkeit“ im Sinne der UN-BRK? Und welche praktischen Auswirkungen hat die Unterscheidung?"
Diese Frage erreichte das Team im Vorfeld per E-Mail.
Zitat"Was ist der Unterschied zwischen dem Begriff der „Barrierefreiheit“ (z.B. im BGG) und „Zugänglichkeit“ im Sinne der UN-BRK? Und welche praktischen Auswirkungen hat die Unterscheidung?"
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Meiner Meinung nach sind die Unterschiede zwischen den Begriffen eher gering und der Übersetzung bzw. der unterschiedlichen Herkunft geschuldet. Vergleicht man die Ausführungen in Artikel 9 der UN-BRK mit dem § 4 BGG, so findet sich deutlich mehr Übereinstimmungen als Unterschiede. In der englischsprachigen Fassung der UN-BRK wird in Artikel 9 der Begriff "Accessibility" verwendet, den ich persönlich mit "Barrierefreiheit" übersetzen würde, der aber in der deutschsprachigen Fassung eben mit "Zugänglichkeit" übersetzt wurde.
Beide Begriffe - Barrierefreiheit und Zugänglichkeit - stehen dafür, Dinge des alltäglichen Lebens (physische Umwelt, Kommunikations- und Informationsangebote) so zu gestalten, dass alle Menschen sie gleichermaßen selbstständig und ohne fremde Hilfe nutzen können. In meinen Augaben hat die Unterscheidung daher auch keine praktischen Auswirkungen bzw. macht keinen Unterschied.
Aber vielleicht ist ja jemand anderer Meinung?
Ich plädiere auch in diesem Zusammenhang für einen pragmatischen Ansatz: wichtig ist zu klären, was man mit dem jeweiligen Begriff meint. Interessant fand ich den Hinweis in Randnummer 3 der Allgemeinen Anmerkung Nr. 2 "Artikel 9 Zugänglichkeit" des UN-Ausschusses zur Behindertenrechtskonvention. Dort wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff Zugänglichkeit aus dem Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimierung kommt, weil etwa Menschen mit schwarzer Hautfarbe der sprichwörtliche Zugang zu öffentlichen Orten und Beförderungsmitteln verweigert wurde.
Der Begriff der Barrierefreiheit ist insoweit justiziabler, da er in einigen Gesetzen legaldefiniert ist.
Dr. Martin Theben
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Frage ist, ob es um reine Begriffsklärung geht oder ob die Frage darauf zielt, ob es einen Unterschied zwischen dem Rechtsgehalt von Artikel 9 BRK "Zugänglichkeit" (nach der amtlichen deutschen Übersetzung) bzw. "Barrierefreiheit" (nach der Schattenübersetzung) und dem Rechtsgehalt von § 4 BGG "Barrierefreiheit" (bzw. den entsprechenden Landesgleichstellungsgesetzen) gibt. Zwischen beiden gibt es in der Tat große Unterschiede.
Artikel 9 BRK geht erheblich weiter als § 4 BGG. Der Rechtsgehalt von § 4 BGG entspricht der Regelung von Artikel 2, Definition 5 BRK, der Defintion des universellen Designs.
Zum einen ist § 4 BGG eine reine Definitionsnorm. Aus ihr ergibt sich also keinerlei Rechtverpflichtung. Eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit kann sich nur aus anderen Vorschriften ergeben. Für deren Auslegung ist dann in der Regel auf § 4 BGG zurück zu greifen.
Artikel 9 BRK enthält demgegenüber eine Verpflichtung. Artikel 9 BRK geht aber auch sachlich weiter und umfasst alle Arten von Barrieren. Er verlangt kurz gesagt, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu allen Einrichtungen und Diensten haben müssen, die der Allgemeinheit offen stehen. Er verlangt von den Vertragsstaaten, alle Barrieren zu beseitigen, die diesen glechberechtigten Zugang behindern. Das können gestalterische Barrieren sein, wie z. B. fehlende Rampen, das können rechtliche Barrieren sein, wie z. B. Regelungen in Nutzungsordnungen, das können insbesondere auch mentale Barrieren wie Vorurteile sein. Für Artikel 9 BRK ist entscheidend, dass ein gleichberechtigter Zugang tatsächlich erreicht werden muss, ungeachtet dessen welcher Art eine bestehende Barriere ist.
Die Definition in § 4 BGG bezieht sich demgegenüber nur auf gestalterische (in der Sprache der BRK "umweltbedingte") Barrieren. Während Artikel 9 BRK auch individuelle Barrieren umfasst, definiert § 4 BGG, wann allgemeine Gestaltungen barrierefrei sind. Er gilt also auch nicht für individuelle, behinderungsgerechte Anpassungen. Deshalb kann § 4 BGG in den allermeisten Fällen auch nicht zur Auslegung von § 3a Absatz 2 Satz 2 Arbeitsstätten-Verordnung herangezogen werden, obwohl dort von "barrierefreie(r) Gestaltung von Arbeitsplätzen" die Rede ist. § 3a Absatz 2 Satz 2 Arbeistsstätten-Verordnung meint gerade keine allgemeine Gestaltung, weil sich die Vorschrift nur auf die bestimmten, im Betrieb beschäftigten Menschen mit Behinderungen bezieht. § 4 BGG bezieht sich demgegenüber auf allgemeine Gestaltungen, bei denen die konkreten Nutzerinnen und Nutzer gerade unbekannt sind. Er definiert damit im Wesentlichen dasselbe, was die BRK als "universelles Design" (Artikel 2, 5. Defintion BRK) definiert.